Satzung

Satzung des Kreisverbandes Steinburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


(aktuell gültige Fassung vom 26.10.2022)

§1 Name, Organisation und Sitz

  1. Der Kreisverband Steinburg der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzform: GRÜNE) führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Steinburg“. Er ist der Zusammenschluss der Mitglieder der Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kreis Steinburg haben. Der Sitz des Kreisverbandes ist der jeweilige Ort der Kreisgeschäftsstelle.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede/jeder werden, die/der die Grundsätze
    (Grundkonsens und Satzung) des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Programme anerkennt
    und keiner anderen Partei angehört.
  2. Über die Aufnahme einer AntragstellerIn entscheidet der Kreisvorstand. Er informiert den zuständigen Ortsverband über das neue Mitglied.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen. Der/Die BewerberIn kann gegen diese Entscheidung bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen; über diesen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums zum Antrag auf Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des zuständigen Ortsverbandes oder dem Kreisvorstand möglich.
  6. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem Kreisverband.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen durch Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen. Hierfür bedarf es einer Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die unabhängig von möglichen Zahlungserinnerungen frühestens 30 Tage nach Fälligkeit einer ausgebliebenen Beitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb der Frist keine Beitragszahlung, kann der Ausschluss beschlossen werden, sofern auf diese Rechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist.

§3 Ortsverbände

  1. Haben ein Ort oder in einem Amtsbezirk des Kreises Steinburg mindestens sieben Mitglieder des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, können sie sich zu einem Ortsverband zusammenschließen. Der Tätigkeitsbereich eines Ortsverbandes kann sich auch über mehrere kommunale Verwaltungseinheiten erstrecken, sollte sich aber an deren Grenzen orientieren.
  2. Ortsverbände wählen einen Vorstand aus mindestens drei Personen und geben sich selbst eine Satzung. Deren Regelungen dürfen den Satzungen von übergeordneten Gliederungen nicht widersprechen.
  3. Ortsverbände finanzieren sich durch Zuweisungen des Kreisverbandes, über die die Jahreshauptversammlung jährlich im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltes des Kreisverbandes sowie nach Notwendigkeit beschließt. Über alle Einnahmen und Ausgaben eines Ortsverbandes ist in einfacher Form Buch zu führen; sie sind beim Kreisverband unter Vorlage der Belege abzurechnen.

§4 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes sind
    • a. die Kreismitgliederversammlung
    • b. der Kreisvorstand
  2. Kreisvorstand sowie alle Ämter und Kommissionen sollen zu mindestens 50 % mit Frauen besetzt werden. Die Liste für Wahlen zum Kreistag soll grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern besetzt werden; reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten die Regelungen des Frauenstatuts des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  3. Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig beschlossen. Das Protokoll wird anschließend in digitalisierter Form (Email) an alle Mitglieder verschickt. Auf Wunsch eines Mitglieds wird diesem das Protokoll auch in Papierform zugeschickt. Erheben sich binnen 14 Tagen nach Verschickung (Sendedatum) keine Widersprüche, gilt das Protokoll als beschlossen.
    Ein Widerspruch bedarf der Schriftform (auch elektronisch) und wird der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung zum endgültigen Beschluss vorgelegt.

§5 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr, davon einmal jährlich, innerhalb der ersten vier Monate, als Jahreshauptversammlung. Die Kreismitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
  2. Zur Kreismitgliederversammlung lädt der Kreisvorstand unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Tagen ein; diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladungsschreiben den Poststempel des siebenten Tages vor der Mitgliederversammlung tragen. Sofern eine Einwilligung des Mitglieds vorliegt, können Einladungen zu Kreismitgliederversammlungen auch in digitalisierter Form (Email) verschickt werden. Es gelten die oben genannten Ladungsfristen; die Bedeutung des Poststempels wird bei digitalen Einladungen durch das Sendedatum ersetzt.
  3. Der Kreisvorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
  4. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde. Bei Wahlen und Satzungsänderungen müssen mindestens 10% der Mitglieder und nicht weniger als fünf Mitglieder anwesend sein. Ist zu Beginn der Versammlung die Beschlussfähigkeit festgestellt worden, ist die Versammlung solange beschlussfähig, bis auf Antrag eines/einer VersammlungsteilnehmerIn die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Wurde die Beschlussunfähigkeit einer Kreismitgliederversammlung festgestellt, kann der Kreisvorstand binnen vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach Absatz 2 eine Kreismitgliederversammlung einberufen; diese ist in jedem Fall beschlussfähig für die Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Tagesordnungspunkte. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  5. Wenn es die gegebenen Umstände verlangen, kann eine Kreismitgliederversammlung auch digital als Videokonferenz durchgeführt werden. Dies sollte jedoch nur mit Begründung erfolgen, und auch nur, wenn eine zeitliche Verschiebung einer regulären Kreismitgliederversammlung vor Ort nicht möglich ist. Außerdem muss für eine digitale Kreismitgliederversammlung gewährleistet sein, dass alle Mitglieder Zugang erhalten, dass ein regulärer Ablauf möglich ist – eine Sitzungsleitung muss möglich sein – und dass Abstimmungen durchführbar sind, auch im Geheimen. Wahlen und Satzungsänderungen können nicht während einer digitalen Kreismitgliederversammlung erfolgen.
  6. Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören
    • a. die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden,
    • b. die Beschlussfassung über das Programm zur Wahl des Kreistages,
    • c. die Beschlussfassung über die Beitrags- und Kassenordnung, in der auch die Höhe der Mitgliedsbeträge festzulegen ist,
    • d. die Beschlussfassung über Anträge,
    • e. die Wahl von KandidatInnen für den Kreistag des Kreises Steinburg,
    • f. die Nachwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes,
    • g. die Nachwahl von Ersatzdelegierten (Bundesparteitag, Landesparteitag, Kleiner Parteitag) ist in Ausnahmefällen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung möglich.
  7. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
    • a.
      • 1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes; dessen finanzieller Teil ist zuvor von zwei Kassenprüfern zu prüfen,
      • 2. die Entlastung des Kreisvorstandes,
    • b.
      • 1. die Wahl des Kreisvorstandes,
      • 2. die Wahl von 2 Delegierten und Ersatzdelegierten für den Kleinen Parteitag des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben biszur Wahl von neuen Delegierten im Amt.
      • 3. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung(Bundesparteitag) und den Landesparteitag. Sie werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl von neuen Delegierten im Amt.
    • c. die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung des Kreisverbandes,
    • d. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Abgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag von Steinburg.

      Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten Kreismitgliederversammlung wahrgenommen.
  8. In der zweiten Jahreshälfte findet eine Kreismitgliederversammlung zum Thema „Berichte und Beschlüsse über die Kreisfinanzen“ statt. Zu den Aufgaben dieser Mitgliederversammlung gehören:
    • a) Die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes für das vergangene Kalenderjahr; die Kasse ist zuvor von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen,
    • b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
    • c) finanzielle Entlastung des Kreisvorstandes,
    • d) die Beschlussfassung über den Haushalt und die mittelfristige Finanzplanung des Kreisverbandes,
    • e) die Wahl von mindestens zwei KassenprüferInnen für jeweils ein Jahr; diese dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen. Eine Wiederwahl der KassenprüferInnen ist möglich.
  9. Anträge an die Kreismitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Sie müssen spätestens am zehnten Tag vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisverband eingereicht werden; diese Frist gilt als gewahrt, wenn der Poststempel der Briefsendung mindestens den elften Tag vor der Kreismitgliederversammlung als Tag der Einlieferung ausweist. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, das sind später eingehende Anträge, die sich nicht auf bereits vorliegende Anträge beziehen, zur Behandlung entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Auflösung des Kreisverbandes sowie auf Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder können keine Dringlichkeitsanträge sein.
  10. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand geleitet, sofern sie keine andereLeitung wählt. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§6 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei SprecherInnen, der Kreisfinanzrätin/dem Kreisfinanzrat, einer Frauen-, Inter-, Trans-Personen- und genderpolitischen Sprecherin (FIT*GPS) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern; die GRÜNE Jugend ist mit einem kooptierten Mitglied im Kreisvorstand vertreten. Die beiden SprecherInnen und die Kreisfinanzrätin bzw. der Kreisfinanzrat sind einzelvertretungsberechtigt. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestimmt.
  2. Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Sie werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern im Amt Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist möglich.
  3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
  4. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt parteiöffentlich; er kann die Öffentlichkeit herstellen.

§7 Kreisschiedsgericht

  1. Ein Kreisschiedsgericht wird nicht vorgesehen. Zuständig ist das Landesschiedsgericht.

§8 Urabstimmung

  1. Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Steinburg erfolgt auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung oder auf Antrag von 20% der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene entsprechend.

§9 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Kreismitgliederversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.
  2. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen der nächsthöheren bestehenden Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen und deren Gesetze.
  2. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber am 21.10.2020 in Kraft. Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung.

Itzehoe, 26.10.2022

Die Satzung des Landesverbandes samt Beitrags- und Kassenordnung finden Sie unter www.sh-gruene.de.

Die Satzung des Bundesverbandes unter www.gruene.de.